Kurzzeit- & Verhinderungspflege

Viele Menschen kommen im Laufe ihres Lebens in Situationen, in denen sie vorübergehend professionelle Hilfe benötigen, sei es durch die Folgen einer Operation, die Wartezeit für eine Reha-Maßnahme oder den Urlaub bzw. die Krankheit der pflegenden Angehörigen.

Wir verfügen über acht eingestreute Kurzzeitpflegeplätze.

  • Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

    Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht oder noch nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

    Dies gilt:

    • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
    • in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich ist.
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

    Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 42 Tage je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

    In der Regel muss der Bewilligungsbescheid der Pflegekasse über Kurzzeit- oder Verhinderungspflege vor Aufnahme vorliegen.

  • Kosten zur Kurzzeitpflege

    Die Kosten der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege setzen sich wie folgt zusammen:

    1.    Unterkunft und Verpflegung

    Diese Kosten müssen privat gezahlt werden (siehe Preisliste Unterkunft und Verpflegung).

    2.    Pflegeaufwand (Leistungen der Pflegeversicherung)

    Der Anspruch von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist bis auf 56 Tage im Kalenderjahr begrenzt, er kann komplett, wochenweise oder tageweise erfolgen. Für die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege zahlt die Pflegekasse bis zu 3224,- € im Kalenderjahr. 

    3.    Investitionskosten (Leistungen nach dem Landespflegegesetz NRW)

    Die Investitionskosten sind Kosten, die bei der Einrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandhaltung von Gebäuden und Räumen einschließlich des Inventars entstehen. Die Investitionskosten werden von den zuständigen Kommunen übernommen. Hierbei handelt es sich um eine Förderung nach dem Landespflegegesetz NRW. Die Leistungen sind unabhängig von Einkommen und Vermögen des Antragstellers und werden immer in voller Höhe übernommen. Für die Übernahme der Investitionskosten wird von der Pflegeeinrichtung ein Antrag an den zuständigen Kostenträger (Stadt oder Kreis) gestellt.

Wir stehen Ihnen gern für Fragen zur Verfügung.

Christian Gehring

Telefon: 0202 – 75 93 – 1
Telefax: 0202 – 75 01 – 19
E-Mail:  per Kontaktformular

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